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   BSG, 18.12.1979 - 2 RU 47/77   

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https://dejure.org/1979,13291
BSG, 18.12.1979 - 2 RU 47/77 (https://dejure.org/1979,13291)
BSG, Entscheidung vom 18.12.1979 - 2 RU 47/77 (https://dejure.org/1979,13291)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 47/77 (https://dejure.org/1979,13291)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 113/63
    Auszug aus BSG, 18.12.1979 - 2 RU 47/77
    Zutreffend hat das LSG angenommen, daß die Beklagte durch ihren insoweit nicht angefochtenen Bescheid vom 26. November 1974 für sie bindend den tödlichen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat (@ 77 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und den Klägern schon deshalb Hinterbliebenenrentenansprüche dem Grunde nach gem 55 589 Abs. 1 Nr. 5, 590, 595 RVO zustehen (s° BSGE 24, 162, 164 und BSG Urteile vom 25. November 1977 - 2/8 RU 90/75 - sowie vom 27. Januar 1976 138/75).
  • BSG, 30.10.1964 - 2 RU 114/62

    Außerdienstlicher Arbeitsunfall nach § 537 Nr. 10 RVO aF - Ungleichbehandlung von

    Auszug aus BSG, 18.12.1979 - 2 RU 47/77
    In 1 RVO kommt außerdem der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Beamte sowie diesen Gleichgestellte hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Entschädigung für einen während der Dienstzeit erlittenen Unfall grundsätzlich gleich zu behandeln, gleichgültig, ob es sich hierbei um einen Dienst- oder Arbeitsunfall handelt (s. BSGE 22, 54, 57; Lauterbach aaO Anm 1 zu @ 576)° Kriterium für die bezweckte Gleichbehandlung ist jedoch nicht die Beamteneigenschaft überhaupt.
  • BSG, 25.11.1977 - 8 RU 90/75
    Auszug aus BSG, 18.12.1979 - 2 RU 47/77
    Zutreffend hat das LSG angenommen, daß die Beklagte durch ihren insoweit nicht angefochtenen Bescheid vom 26. November 1974 für sie bindend den tödlichen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat (@ 77 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und den Klägern schon deshalb Hinterbliebenenrentenansprüche dem Grunde nach gem 55 589 Abs. 1 Nr. 5, 590, 595 RVO zustehen (s° BSGE 24, 162, 164 und BSG Urteile vom 25. November 1977 - 2/8 RU 90/75 - sowie vom 27. Januar 1976 138/75).
  • BSG, 13.10.1993 - 2 RU 36/92

    Arbeitsunfall - Ausbildung - Beamter

    Diese Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach nur für aktive Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 43/89 - HV-Info 1990, 1215; BSG Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 47/77 - HVGBG RdSchr 148/80; Gitter in SGB/RVO Gesamtkomm, § 576 Reichsversicherungsordnung (RVO) Anm 2 Buchst c; Lauterbach/Watermann; Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 576 Anm 2).

    Der Senat hat darüberhinaus bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1979 (aaO) ausgeführt, gewährleistet ist die Unfallfürsorge nur, wenn Sicherheit besteht, daß sie bei Eintritt des Unfalls auch tatsächlich gewährt wird (s Brackmann aaO, S 478 fI mwN).

    In § 576 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Beamte hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Entschädigung für einen während der Dienstzeit erlittenen Unfall grundsätzlich gleichzubehandeln, gleichgültig ob es sich hierbei um einen Dienst- oder einen als Arbeitsunfall geltenden Unfall handelt (BSG Urteil vom 18. Dezember 1979 aaO mwN).

  • BSG, 27.03.1990 - 2 RU 43/89

    Berechnung und Auszahlung einer Verletztenrente - Berücksichtigung

    Ebensowenig sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 47/77 -) gerechtfertigt, der Verletztenrente der Klägerin einen analog zu § 576 Abs. 1 Satz 1 RVO berechneten Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 1979 (- 2 RU 47/77 - in: HVGB RdSchr VB 148/80) entschieden, daß die beamtenrechtliche Unfallfürsorge nur "gewährleistet ist", wenn hierauf ein Rechtsanspruch besteht.

    Deshalb hat der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1979 (aaO) aus der Vorschrift des § 576 Abs. 1 Satz 2 RVO unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Norm nur das über Satz 1 aaO hinausreichende Verbot einer Doppelversorgung im Sinne einer Kumulation von Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung entnommen.

  • LSG Bayern, 20.03.2012 - L 3 U 92/11

    Unfallverletzte in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten im Gegensatz zu

    Der Begriff des Beamten in § 61 Abs. 1 ist im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB VII weit zu verstehen (vgl. Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII § 61 Rdnr.4; vgl. BSG, Urteil vom 27.03.1990, 2 RU 43/89; BSG, Urteil vom 18.12.1979, 2 RU 47/77).

    Beamte werden hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Entschädigung für einen während der Dienstzeit erlittenen Unfall grundsätzlich gleich behandelt, gleichgültig, ob es sich hierbei um einen Dienst- oder einen als Arbeitsunfall geltenden Unfall handelt (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1979, Az.: 2 RU 47/77 zu § 576 RVO).

  • LSG Hessen, 05.02.2010 - L 3 U 198/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Entziehung einer Verletztenrente - Beamtenstatus

    Entscheidendes Kriterium ist hierbei, ob der Beamte einen Rechtsanspruch auf Beamtenrechtliche Unfallfürsorge hat, was z.B. dann nicht der Fall ist, wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde (BSG, Urteil vom 18. Dezember 1979, 2 RU 47/77; Urteil vom 27. März 199, 2 RU 43/89 - juris).
  • SG Augsburg, 18.08.2015 - S 4 U 5034/14

    Gekürzte Verletztenrente bei einem Arbeitsunfall im Freistellungsjahr

    Die Rechtsgedanken, die die Ungleichbehandlung von Beschäftigten und Beamten durch die §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII nach Art. 3 Grundgesetz (GG) rechtfertigen, sind nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung folgende (vgl. u. a. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 36/92 -, SozR 3-2200 § 576 Nr. 1, BSGE 73, 165 - 170; BSG, Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 43/89 -, juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 47/77 -, juris; Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG -, Urteil vom 20. März 2012 - L 3 U 92/11 -, juris): - Ein Beamter, der außerdienstlich einen Unfall erleidet, soll nicht besser gestellt werden als ein Beamter, der einen Dienstunfall erleidet.
  • LSG Bayern, 08.11.1988 - L 3 U 241/86

    Unfallversicherung; Dienstbezüge; Dienstleistung; Schulträger; Privat;

    Die Vorschrift des § 576 Abs. 1 S 2 RVO ist entsprechend auch auf den Fall anzuwenden, daß ein Lehrer unter Fortgewährung der Dienstbezüge zur Dienstleistung bei einem privaten Schulträger beurlaubt wird (Weiterentwicklung von BSG 18.12.1979 2 RU 47/77 = HVGBG RdSchr VB 148/80).
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